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einschraenkung_gastronomie_sowie_handels-_und_dienstleistungsbereich_ab_16.3.2020_laut_wko

Einschränkung Gastronomie sowie Handels- und Dienstleistungsbereich ab 16.3.2020 laut WKO

Quelle: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html
Copyright WKO

Hier findest du Informationen für deine Branche und was der Erlass für dich Bedeutet: –> https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html?utm_source=wkoat&utm_medium=display_io&&utm_campaign=WKÖ%20|%20corona%20-%20intern%20|%20wkoat&utm_content=banner#heading_brancheninfos

1. Welche Betriebe sind betroffen?

Von der Einstellungsmaßnahme ist der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches betroffen.

Ausnahmen bestehen insbesondere in folgenden Bereichen:

Lebensmittelhandel Drogerien Apotheken Medizinische Produkte und Heilbehelfe Gesundheits- und Pflegedienstleistungen Verkauf von Tierfutter Agrarhandel Tankstellen Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung Banken Post & Telekommunikation Lieferdienste Reinigung / Hygiene Öffentlicher Verkehr Trafiken & Zeitungskioske Wartung kritische Infrastruktur Notfall-Dienstleistungen Etc. Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.

Für die Gastronomie bestehen Sonderregelungen.

Ab 15.00 Uhr gilt für folgende Gastgewerbearten eine Sperrzeit:

Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus, mit Ausnahme der Gästebeherbergung Restaurant, Speisehaus, Bierstube, Branntweinstube, Weinstube, Eisdiele/Eissalon Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Tanzcafe Bar, Diskothek, Nachtklub (Betrieb mit varieteartigen Darbietungen oder Animierlokal, jeweils ohne Publikumstanz) Buffet, Cafe-Konditorei, Espresso und alle übrigen Gastgewerbebetriebe Für die bloße Gästebeherbergung ist keine Sperrzeit festgelegt. Die Verabreichung von Speisen ist dort erlaubt.

Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig

2. Wie lange gilt diese Maßnahme?

Laut Verkündung vom 13.3. 2020 gelten die Einschränkungen vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.

Arbeitsrechtliche Informationen
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, in seinem Betrieb Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung der Ansteckung zu treffen?

Nein, grundsätzlich nicht. Auf Basis der Fürsorgepflicht sind aber die nachstehenden dargestellten Maßnahmen und Handlungsanweisungen zu empfehlen.

Welche Schutzmaßnahmen können bei Arbeitnehmern ergriffen werden?

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Dies wäre etwa die Anweisung zu:

Täglich mehrmals Händewaschen mit Wasser und Seife oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel; Bedecken von Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen), bei Husten oder Niesen; Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen.

Mitarbeiter erkranken innerhalb des Betriebes. Was ist zu tun?

Besteht ein Verdachtsfall (akute Symptome, Aufenthalt in einem gefährdeten bzw. gesperrten Gebiet sowie Kontakt mit einem bestätigten Fall), hat der Arbeitgeber auch aufgrund der Fürsorgepflicht die gesetzliche Verpflichtung, die Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer 1450 zu informieren.

Ist eine Erkrankung bereits erwiesen, sollte der Arbeitgeber/Arbeitsmediziner unverzüglich mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Amtsarzt, Arbeitsinspektorat) in Kontakt treten.

Bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder weiterer Anweisungen durch die Gesundheitsbehörden wird empfohlen, den betroffenen Mitarbeiter in einem eigenen Raum unterzubringen. Bis zum Eintreffen des Amtsarztes sollte kein Mitarbeiter das Gebäude verlassen.

Mitarbeiter weigern sich Gäste im Restaurant, im Geschäft oder im Rahmen einer anderen Dienstleistung zu bedienen. Ist diese Weigerung gerechtfertigt?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht besteht für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, wo Arbeitnehmer Leistungen für Menschen erbringen und ständig in Kontakt mit Gästen/Kunden sind, immer ein gewisses Risiko sich mit Krankheiten zu infizieren. Die Gefahr, sich mit dem Coronavirus als Mitarbeiter bei Gästen/Kunden zu infizieren ist vergleichbar mit dem Risiko, welches bei anderen Krankheiten besteht. Eine Weigerung von Mitarbeitern, Gäste/Kunden zu bedienen oder andere Dienstleistungen nicht zu erbringen, ist derzeit nicht gerechtfertigt. Abzuwarten bleibt, wie sich die Situation weiterentwickelt.

Hat das Coronavirus Einfluss auf die Arbeitszeit und die Arbeitsruhe?

Nur in gewissen Fällen dürfen auf Grund des Coronaviruses Arbeitszeitgrenzen überschritten und Ausnahmen von der Mindestruhezeit sowie Wochenend- und Feiertagsruhe vorgenommen werden (§ 8 Abs. 1 KA-AZG, § 11 Abs. 1 ARG sowie § 20 Abs. 1 AZG).

Für Betriebe, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen:

Voraussetzung für Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1 KA-AZG ist, dass eine sofortige Betreuung von Patienten unbedingt erforderlich ist z.B. Tests zur Feststellung einer Infektion müssen so rasch wie möglich durchgeführt werden, um abklären zu können, ob Personen tatsächlich infiziert sind und behandelt werden müssen, und um weiterführende Maßnahmen (wie das Ausfindigmachen von Personen, mit denen die Infizierten Kontakt hatten) ergreifen zu können.

Sollte sich der Verdacht einer Infektion bestätigen, ist eine sofortige aufwändige Behandlung erforderlich. Sollten – für den Fall einer Verschlechterung der Situation - tatsächlich eine Vielzahl von schweren Infektionen auftreten und daher zu vielen zusätzlichen Patientinnen und Patienten führen, könnte dies ebenfalls zu einer Überschreitung der Arbeitszeitgrenzen führen.

Für Betriebe, die nicht dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, gilt Folgendes:

Arbeitszeitgesetz

Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im sind im Zusammenhang mit dem Coronavirus gem. § 20 Abs. 1 AZG zulässig. Es muss sich um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handeln, die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abwenden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.

Bei den dem Arbeitszeitgesetz unterliegenden Arbeitnehmern darf auch die durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit überschritten werden, ohne dass dafür eine spezielle Zustimmungserklärung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich wäre.

Arbeitsruhegesetz

Ausnahmen vom Arbeitsruhegesetz im Zusammenhang mit dem Coronavirus sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 ARG möglich. Das heißt, es muss eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen bestehen und die erforderlichen Arbeiten müssen sofort vorgenommen werden z. B. Mitarbeiter, die über Hotlines zum Thema Coronavirus beraten, oder wenn in nicht dem KA-AZG unterliegenden Einrichtungen rasch eine hohe Anzahl von Tests durchgeführt werden müssen.

Hilfsmaßnahmen/Kompensation
1. Welche Hilfsmaßnahmen gibt es für betroffene Betriebe?

Für Tourismusbetriebe und KMU gibt es Sofort-Hilfsmaßnahmen wie Haftungsübernahmen und Überbrückungsfinanzierungen.

Grundsätzlich gibt es jedoch keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der durch eine Betriebsbeschränkung oder eine Betriebsschließung entstanden ist, die aufgrund einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz verfügt wurde. hier der Link zu den Sofort Hilfsmaßnahmen: https://www.wko.at/service/coronavirus-ueberbrueckungsfinanzierung.html

2. Werden verminderte Gewinnerwartungen in Folge des Coronavirus steuerrechtlich berücksichtigt?

Steuerpflichtige Personen können bis zum 30.9. des betreffenden Jahres die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen, wenn das voraussichtliche Einkommen für das jeweilige Jahr niedriger ist. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Lage (z. B. Aufstellung der Umsatzeinbrüche aufgrund von Covid-19) dargelegt wird. (Muster Antrag “Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung”)

Soziales
1. Ist eine Herabsetzung oder Stundung der Beiträge zur Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) möglich?

Wer vom Coronavirus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der SVS bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden. Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall folgende Möglichkeiten:

Stundung der Beiträge Ratenzahlung der Beiträge Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage Gänzliche bzw. teilweise Nachsicht der Verzugszinsen Die Anträge zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

2. Wie kann ich meine SVS-Beiträge reduzieren?

Durch Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage können die laufenden Sozialversicherungsbeiträge gesenkt werden, wenn die laufenden Einkünfte niedriger sind als im drittvorangegangenen Jahr. Eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ist generell maximal bis auf die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage möglich. Entspricht Ihre vorläufige Beitragsgrundlage bereits der Mindestbeitragsgrundlage, ist eine Herabsetzung daher im Regelfall nicht mehr möglich.

Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann mittels Online-Formular beantragt werden.

3. Welche Unterstützung gibt es, wenn ich als EPU / Unternehmer erkranke?

Wenn behördliche Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz über Sie verhängt werden (Quarantäne, Betriebsschließung, Betriebseinschränkung) haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs gegenüber dem Bund. (Siehe Punkt 33.)

Wer vom Corona-Virus direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne betroffen ist oder mit massiven Geschäftseinbußen rechnet und dadurch Zahlungsschwierigkeiten hat, wird von der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) bestmöglich unterstützt. Betroffene sollen sich direkt und unkompliziert bei der SVS melden.

Ein Arbeitnehmer wird unter Quarantäne gestellt. Muss ich weiter Entgelt bezahlen?

Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 Abs 3 Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten.

Auch auf die Erstattung der darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Arbeitgeber einen Anspruch.

Für die Geltendmachung des Anspruches ist ein Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Die Frist dafür beträgt sechs Wochen. Die Frist läuft vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen an, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden.

Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist)

Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt:

Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ Bezeichnung der Firma Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin Zeitpunkt der Absonderung (ggf. Bescheid über Anordnung) Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung (ggf. Bescheid über Aufhebung) Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter (zB. Lohnzettel oder Überweisung etc.) und ggf. auch über den Erhalt des Entgelts Kontoverbindung des Unternehmens Hinweis: Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor

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