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===== Hintergrund ===== | ===== Hintergrund ===== | ||
- | Die NÖ Gemeindeordnung (NÖ GO 1973) ermöglicht allen Gemeindebürgern [[:noe_go_initiativantrag|Initiativanträge]] einzubringen. Solche Anträge müssen im Gemeinderat behandelt und abgestimmt werden, wenn der Antrag mit den Unterschriften von so vielen wahlberechtigten Gemeindebürgern unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl für die Besetzung eines Gemeinderatsmandats nötig gewesen sind (Wahlzahl). | + | Die NÖ Gemeindeordnung (NÖ GO 1973) ermöglicht allen Gemeindebürgern [[noe_go_initiativantrag|Initiativanträge]] einzubringen. Solche Anträge müssen im Gemeinderat behandelt und abgestimmt werden, wenn der Antrag mit den Unterschriften von so vielen wahlberechtigten Gemeindebürgern unterstützt wird, wie bei der letzten Wahl für die Besetzung eines Gemeinderatsmandats nötig gewesen sind (Wahlzahl). |
- | Mit Unterschriften von 10 % der Wahlberechtigten kann nach NÖ GO 1973 auch eine [[:noe_go_volksabstimmung|Volksabstimmung]] erzwungen werden, die auch bindenden Charakter haben kann, wenn der Gemeinderat dazu vorher seine Genehmigung erteilt. | + | Mit Unterschriften von 10 % der Wahlberechtigten kann nach NÖ GO 1973 auch eine [[noe_go_volksabstimmung|Volksabstimmung]] erzwungen werden, die auch bindenden Charakter haben kann, wenn der Gemeinderat dazu vorher seine Genehmigung erteilt. |
Derzeit ist das Unterschriftensammeln für so einen Initiativantrag noch mit sehr viel Laufarbeit verbunden. Eine Online-Plattform, | Derzeit ist das Unterschriftensammeln für so einen Initiativantrag noch mit sehr viel Laufarbeit verbunden. Eine Online-Plattform, |