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Recht

Video-Aufzeichnungen

Niederösterreich

Grundsätzlich sind Gemeinderatssitzungen öffentlich § 47 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit und die GO NÖ kennt keine Regelung, die das Einholen einer Erlaubnis voraussetzen würde. § 47 Abs. 5 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit räumt dem Gemeinderat jedoch das Recht ein, einen Beschluss zu fassen, “die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen”. Ein solcher Beschluss gilt lediglich für die aktuelle Gemeinderatssitzung, muss also in jeder Sitzung neu gefasst werden und kann auch auf bestimmte Gegenstände der Tagesordnung begrenzt werden.

Ein Zuwiderhandeln erscheint nach § 47 Abs.5 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit sanktionslos, nachdem für ein Missachtung eines solchen Beschlusses in der NÖ GO weder Art noch Höhe einer Strafe definiert ist.

Ein Veröffentlichung von Aufzeichnungen trotz gefasstem Beschluss des Gemeinderats nach § 47 Abs. 5 ist nach § 120 StGB strafrechtlich irrelevant, solange sie den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung betrifft. Denn strafbar ist nur, “Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen”. Nachdem die Sitzung aber trotzdem öffentlich bleibt und damit der Inhalt keinem Unbefugten zur Kenntnis gebracht wird, greift hier § 120 StGB nicht.

Nach § 46 NÖ GO muss so ein Beschluss außerdem Teil der Tagesordnung sein, oder er muss nach § 46 Abs. 3 NÖ GO durch ein “Mitglied des Gemeinderates schriftlich und mit einer Begründung versehen vor Beginn der Sitzung als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden.

Demnach ist ein spontaner Beschluss zur Untersagung so einer Aufzeichnung nach Beginn der Sitzung rechtswidrig!

In der Konstituierenden Sitzung ist die Fassung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 5 NICHT MÖGLICH, nachdem § 96 NÖ GO 1973 Erste Sitzung dies explizit ausschließt!

(5) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen, Bestellungen, sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür notwendigen Beschlüsse gefaßt werden.

(Die Angaben oben stellen meinen derzeitigen Kenntnisstand dar, der in Abstimmung mit Medienrechts-Experten erarbeitet wurde. Trotzdem übernehme ich selbstverständlich keinerlei Gewähr. Ein verbindliches Rechtsgutachten könnt ihr von einem Medienrechtsanwalt bekommen. Es wäre anzudenken, dass wir für die Erstellung eines solchen Spenden zusammentragen!)

Gemeindevertreterverbände

§ 119 NÖ GO 1973 Interessenvertretungen der Gemeinden

Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.

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