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recht

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 ====== Recht ====== ====== Recht ======
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-===== Video-Aufzeichnungen ===== 
-==== Niederösterreich ==== 
-Grundsätzlich sind Gemeinderatssitzungen öffentlich [[https://www.jusline.at/gesetz/noe_go_1973/paragraf/47|§ 47 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit]] und die GO NÖ kennt keine Regelung, die das Einholen einer Erlaubnis voraussetzen würde. [[https://www.jusline.at/gesetz/noe_go_1973/paragraf/47|§ 47 Abs. 5 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit]] räumt dem Gemeinderat jedoch das Recht ein, einen Beschluss zu fassen, //"die Verwendung von Geräten zur Bild- und/oder Schallaufzeichnung durch Zuhörer und Mitglieder des Gemeinderates untersagen"//. Ein solcher Beschluss gilt lediglich für die aktuelle Gemeinderatssitzung, muss also in jeder Sitzung neu gefasst werden und kann auch auf bestimmte Gegenstände der Tagesordnung begrenzt werden. 
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-Ein Zuwiderhandeln erscheint nach [[https://www.jusline.at/gesetz/noe_go_1973/paragraf/47|§ 47 Abs.5 NÖ GO 1973 Öffentlichkeit]] sanktionslos, nachdem für ein Missachtung eines solchen Beschlusses in der NÖ GO weder Art noch Höhe einer Strafe definiert ist. 
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-Ein Veröffentlichung von Aufzeichnungen trotz gefasstem Beschluss des Gemeinderats nach § 47 Abs. 5 ist nach [[https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/120|§ 120 StGB]] strafrechtlich irrelevant, solange sie den öffentlichen Teil einer Gemeinderatssitzung betrifft. Denn strafbar ist nur, //"Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen"//. Nachdem die Sitzung aber trotzdem öffentlich bleibt und damit der Inhalt keinem Unbefugten zur Kenntnis gebracht wird, greift hier § 120 StGB nicht. 
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-Nach [[https://www.jusline.at/gesetz/noe_go_1973/paragraf/46|§ 46 NÖ GO]] muss so ein Beschluss außerdem Teil der Tagesordnung sein, oder er muss nach § 46 Abs. 3 NÖ GO durch ein //"Mitglied des Gemeinderates **schriftlich** und **mit einer Begründung** versehen **vor Beginn der Sitzung**"// als Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. 
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-Demnach ist ein spontaner Beschluss zur Untersagung so einer Aufzeichnung **nach Beginn der Sitzung** **rechtswidrig**! 
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-In der Konstituierenden Sitzung ist die Fassung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 5 NICHT MÖGLICH, nachdem [[https://www.jusline.at/gesetz/noe_go_1973/paragraf/96|§ 96 NÖ GO 1973 Erste Sitzung]] dies explizit ausschließt! 
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-<WRAP center round important 100%> 
-(5) In der konstituierenden Gemeinderatssitzung können nur Wahlen, Bestellungen, sowie Entsendungen durchgeführt und die hiefür notwendigen Beschlüsse gefaßt werden. 
-</WRAP> 
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-//(Die Angaben oben stellen meinen derzeitigen Kenntnisstand dar, der in Abstimmung mit Medienrechts-Experten erarbeitet wurde. Trotzdem übernehme ich selbstverständlich keinerlei Gewähr. Ein verbindliches Rechtsgutachten könnt ihr von einem Medienrechtsanwalt bekommen. Es wäre anzudenken, dass wir für die Erstellung eines solchen Spenden zusammentragen!)// 
  
 ===== Gemeindevertreterverbände ===== ===== Gemeindevertreterverbände =====
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