Table of Contents

Recht

Gemeindevertreterverbände

§ 119 NÖ GO 1973 Interessenvertretungen der Gemeinden

Die in Niederösterreich bestehenden Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände), die mindestens 5% der Mitglieder der Gemeinderäte aller Gemeinden des Landes Niederösterreichs erfassen, müssen vor der Erlassung von Landesgesetzen, Verordnungen der Landesregierung und vor dem Abschluß von Verträgen gemäß Art.15a B-VG, die allgemeine Gemeindeinteressen berühren, gehört werden.