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gruppen:finanzausgleich

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 Im Finanzausgleich müssen endlich auch gemeldete Nebenwohnsitze Berücksichtigung finden, denn speziell vor dem Hintergrund des Wiener Parkpickerls, das jetzt sogar auf alle Bezirke ausgeweitet wird, kommt es zunehmend zu Hauptwohnsitzverlegungen in die Bundeshauptstadt, auch wenn der wahre Lebensmittelpunkt weiter in NÖ verbleibt. Im Finanzausgleich müssen endlich auch gemeldete Nebenwohnsitze Berücksichtigung finden, denn speziell vor dem Hintergrund des Wiener Parkpickerls, das jetzt sogar auf alle Bezirke ausgeweitet wird, kommt es zunehmend zu Hauptwohnsitzverlegungen in die Bundeshauptstadt, auch wenn der wahre Lebensmittelpunkt weiter in NÖ verbleibt.
  
-===== Gesetzesgrundlage =====+===== Recherche =====
   * Gesetzesgrundlage [[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009764|Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finanzausgleichsgesetz 2017, Fassung vom 24.05.2021]]   * Gesetzesgrundlage [[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009764|Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Finanzausgleichsgesetz 2017, Fassung vom 24.05.2021]]
 ==== § 10 Abs. 8 ==== ==== § 10 Abs. 8 ====
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 vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder. vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder.
  
-===== Studien im Auftrag des Finanzministeriums =====+==== Studien im Auftrag des Finanzministeriums ====
  
  
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   * [[https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:ed8e01b7-b942-474a-a5fc-b2a762eeb487/KDZ_TU_Regionale_Versorgungsfunktion.pdf|KDZ u. TU: Bestimmung der regionalen Versorgungsfunktion von Gemeinden (PDF, 3 MB)]]   * [[https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:ed8e01b7-b942-474a-a5fc-b2a762eeb487/KDZ_TU_Regionale_Versorgungsfunktion.pdf|KDZ u. TU: Bestimmung der regionalen Versorgungsfunktion von Gemeinden (PDF, 3 MB)]]
  
-===== Rechungshof ===== 
-  * [[https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Reformprojekte_Finanzausgleich.pdf|Reformprojekte im Rahmen des Finanzausgleichs - Bericht des Rechnungshofes (2021)]] 
-  * [[https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/Der_abgestufte_Bevoelkerungsschluessel_im_Finanzausgleich.pdf|Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel im Finanzausgleich - Bericht des Rechnungshofes (2016)]] 
  
 ===== Medienspiegel ===== ===== Medienspiegel =====
gruppen/finanzausgleich.1751565192.txt.gz · Last modified: 2025/07/03 17:53 by 172.18.0.33