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===== Gesetzesgrundlage ===== | ===== Gesetzesgrundlage ===== | ||
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+ | > Artikel 115 Abs. 3 | ||
+ | > (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. | ||
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"Der Finanzausgleich regelt die fnanziellen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. In Österreich beruhen die Regelungen zum Finanzausgleich auf einer vorgegebenen Kompetenz– und Aufgabenverteilung im Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG) und im Finanz–Verfassungsgesetz 1948 (F–VG 1948). Sie umfassen im Wesentlichen die Verteilung der öfentlichen Abgabenerträge auf die verschiedenen Gebietskörperschafen und Maßnahmen zum Ausgleich der Finanzausstatung. Die Bestmmungen werden im jeweils für mehrere Jahre geltenden Finanzausgleichsgesetz konkretsiert. Darin werden die Erträge aus bestmmten Abgaben zwischen den Gebietskörperschafen aufgeteilt. Das zur Zeit der Gebarungsüberprüfung geltende Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) regelt den Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021. Der Inhalt dieses Bundesgesetzes beruht auf dem Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern, | "Der Finanzausgleich regelt die fnanziellen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. In Österreich beruhen die Regelungen zum Finanzausgleich auf einer vorgegebenen Kompetenz– und Aufgabenverteilung im Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG) und im Finanz–Verfassungsgesetz 1948 (F–VG 1948). Sie umfassen im Wesentlichen die Verteilung der öfentlichen Abgabenerträge auf die verschiedenen Gebietskörperschafen und Maßnahmen zum Ausgleich der Finanzausstatung. Die Bestmmungen werden im jeweils für mehrere Jahre geltenden Finanzausgleichsgesetz konkretsiert. Darin werden die Erträge aus bestmmten Abgaben zwischen den Gebietskörperschafen aufgeteilt. Das zur Zeit der Gebarungsüberprüfung geltende Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) regelt den Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021. Der Inhalt dieses Bundesgesetzes beruht auf dem Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern, |