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Im Finanzausgleich müssen endlich auch gemeldete Nebenwohnsitze Berücksichtigung finden, denn speziell vor dem Hintergrund des Wiener Parkpickerls, | Im Finanzausgleich müssen endlich auch gemeldete Nebenwohnsitze Berücksichtigung finden, denn speziell vor dem Hintergrund des Wiener Parkpickerls, | ||
- | ===== Recherche | + | ===== Gesetzesgrundlage |
- | * Gesetzesgrundlage | + | |
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+ | > Artikel 115 Abs. 3 | ||
+ | > (3) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berufen, die Interessen der Gemeinden zu vertreten. | ||
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+ | "Der Finanzausgleich regelt die fnanziellen Beziehungen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. In Österreich beruhen die Regelungen zum Finanzausgleich auf einer vorgegebenen Kompetenz– und Aufgabenverteilung im Bundes–Verfassungsgesetz (B–VG) und im Finanz–Verfassungsgesetz 1948 (F–VG 1948). Sie umfassen im Wesentlichen die Verteilung der öfentlichen Abgabenerträge auf die verschiedenen Gebietskörperschafen und Maßnahmen zum Ausgleich der Finanzausstatung. Die Bestmmungen werden im jeweils für mehrere Jahre geltenden Finanzausgleichsgesetz konkretsiert. Darin werden die Erträge aus bestmmten Abgaben zwischen den Gebietskörperschafen aufgeteilt. Das zur Zeit der Gebarungsüberprüfung geltende Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017) regelt den Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021. Der Inhalt dieses Bundesgesetzes beruht auf dem Ergebnis von Verhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern, | ||
==== § 10 Abs. 8 ==== | ==== § 10 Abs. 8 ==== | ||
(8) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet: | (8) Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel wird folgendermaßen gebildet: | ||
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vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder. | vervielfacht. Zu diesen Beträgen wird bei Gemeinden, deren Einwohnerzahl im Bereich von 9 000 bis 10 000, von 18 000 bis 20 000 oder von 45 000 bis 50 000 liegt, bei Städten mit eigenem Statut jedoch nur bei solchen, deren Einwohnerzahl im Bereich von 45 000 bis 50 000 liegt, ein weiterer Betrag dazugezählt. Dieser beträgt bei Gemeinden bis 10 000 Einwohnern 110/201, bei den anderen Gemeinden 3 1/3 vervielfacht mit der Zahl, mit der die Einwohnerzahl die untere Bereichsgrenze übersteigt. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder. | ||
- | ==== Studien im Auftrag des Finanzministeriums ==== | + | ===== Studien im Auftrag des Finanzministeriums |
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===== Rechungshof ===== | ===== Rechungshof ===== | ||
* [[https:// | * [[https:// | ||
- | * [https:// | ||
+ | > "Diese Aufeilung erfolgt bei den einzelnen Abgaben nach verschiedenen Gesichtspunkten wie Bevölkerungszahl, | ||
+ | > | ||
+ | > * einzelne Bestmmungen zueinander in sachlich nicht rechtertgbarem Widerspruch stehen, | ||
+ | > * von verfehlten Prämissen ausgegangen wurde oder | ||
+ | > * die Interessen eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder missachtet wurden." | ||
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+ | * [[https:// | ||
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+ | > Verteilungskriterien, | ||
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+ | > Die durchschnittlichen Ertragsanteile je Einwohner (ohne Wien) betrugen im Jahr 2013 871 EUR (ohne Abzug des ehemaligen Landespflegegeldes). Rund zwei Drittel der Bevölkerung Österreichs (ohne Wien), die in 2.106 Gemeinden (89,5 % aller Gemeinden) lebten, erhielten weniger. 22 Gemeinden erhielten mehr als 1.157 EUR je Einwohner. | ||
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+ | > Insgesamt waren die Unterschiede vom niedrigsten zum höchsten Pro–Kopf–Betrag je Gemeinde beträchtlich: | ||
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+ | > Die aktuellen Zielsetzungen des abgestuften Bevölkerungsschlüssels waren aus den Finanzausgleichsgesetzen und den jeweiligen Gesetzesmaterialien nicht ersichtlich. (TZ 17) | ||
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+ | > Der aktuell gültige Finanzausgleich (FAG 2008) verfolgte auf mehreren Ebenen und durch mehrere vereinzelte Zahlungsströme das Ziel, die Finanzkraft auszugleichen. Der 30 %ige Unterschiedsbetrag zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft nahm dabei im Vergleich zu Bedarfszuweisungen und laufenden Transfers eine untergeordnete Rolle ein. Er errechnete sich aus einem fiktiven Finanzbedarf, | ||
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+ | > 21.1 In der Literatur und in einigen europäischen Ländern (bspw. Dänemark, Schweden, Norwegen, Schweiz) gewann das Prinzip der Aufgabenorientierung als zentrales Element einer Finanzausgleichsreform in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung. Im Gegensatz zum inputorientierten Ansatz steht bei der Aufgabenorientierung grundsätzlich der Output — also die Summe der Leistungen der Gebietskörperschaft — im Zentrum. Mischfinanzierungen und Transferverflechtungen sollten durch klare Zuordnungen zu Aufgaben zurückgedrängt werden. Kerngedanke einer aufgabenorientierten Reform ist, dass öffentliche Mittel dorthin fließen sollen, wo öffentliche Leistungen erstellt werden. | ||
===== Medienspiegel ===== | ===== Medienspiegel ===== | ||
==== Position der Konsensgruppe ==== | ==== Position der Konsensgruppe ==== |